KI-gestützte Telefonassistenten verarbeiten personenbezogene Daten. Wir erklären, welche datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten und worauf Praxen bei der Auswahl achten müssen.

Karl Edlbauer
Gründer One100

Der Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Arztpraxis wirft bei vielen Praxisinhabern eine zentrale Frage auf: Ist das datenschutzkonform? Die Antwort lautet: Ja – wenn bestimmte Rahmenbedingungen eingehalten werden. In diesem Artikel erklären wir die rechtlichen Grundlagen, die für den Einsatz von KI-Telefonassistenten relevant sind, und geben konkrete Hinweise, worauf Sie bei der Auswahl und Konfiguration achten sollten.
Gesundheitsdaten gehören nach Art. 9 DSGVO zu den besonders schützenswerten Datenkategorien. Ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt – es sei denn, es liegt eine der definierten Ausnahmen vor. Für Arztpraxen sind das typischerweise die Einwilligung des Patienten (Art. 9 Abs. 2 lit. a) oder die Verarbeitung zum Zwecke der Gesundheitsvorsorge (Art. 9 Abs. 2 lit. h).
Wichtig ist die Unterscheidung: Ein KI-Telefonassistent, der rein administrative Daten erfasst (Name, Geburtsdatum, Terminwunsch), verarbeitet in der Regel keine Gesundheitsdaten im engeren Sinne. Ein Rezeptwunsch mit Medikamentenname hingegen kann durchaus als Gesundheitsdatum gelten. Die korrekte Einordnung hängt vom konkreten Einsatzszenario ab.
Jeder Anbieter eines KI-Telefonsystems, der personenbezogene Daten im Auftrag der Praxis verarbeitet, ist ein Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO. Das bedeutet:
Seit August 2024 gilt der EU AI Act, der KI-Systeme nach Risikostufen klassifiziert. Für KI-Anwendungen im Gesundheitsbereich gilt grundsätzlich eine erhöhte Aufmerksamkeit, jedoch ist die Einstufung differenziert zu betrachten:
Konkret bedeutet das: Ein Telefonassistent, der Termine bucht und Rezeptwünsche aufnimmt, muss den Anrufer darüber informieren, dass er mit einem KI-System spricht. Eine medizinische Triage oder Symptombewertung durch das System würde hingegen in die Hochrisiko-Kategorie fallen.
Das ist so pauschal nicht richtig. KI darf Patientendaten verarbeiten, wenn die rechtliche Grundlage stimmt und die technischen Schutzmaßnahmen angemessen sind. Ein korrekt implementiertes System mit AVV, EU-Serverstandort und Verschlüsselung erfüllt die DSGVO-Anforderungen.
Nicht unbedingt. Wenn der Assistent rein administrative Daten erfasst, kann die Verarbeitung auf dem berechtigten Interesse (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) basieren. Bei gesundheitsbezogenen Daten wird eine Information und ggf. Einwilligung jedoch empfohlen.
Datenschutz ist kein Hinderungsgrund für den Einsatz von KI-Telefonassistenten in der Arztpraxis – vorausgesetzt, Anbieter und Praxis halten sich an die bestehenden Regelwerke. Die DSGVO bietet einen klaren Rahmen, der AI Act ergänzt diesen um KI-spezifische Transparenzpflichten. Praxen, die einen seriösen Anbieter mit EU-Hosting, AVV und klarer administrativer Abgrenzung wählen, sind auf der sicheren Seite.
Lassen Sie sich unverbindlich und kostenlos beraten. Wir analysieren Ihre Prozesse und zeigen Ihnen, wie die KI Telefonassistentin Ihre Anrufe übernehmen kann.
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